FFP2 Masken und Händedesinfektionsmittel
4. März 2021Am 1. Februar 2021 ist die neue europäische Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO (EU) 2019/1148) in Kraft getreten. Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf alle Wirtschaftsteilnehmer. Wir möchten Sie an dieser Stelle über das geltende Recht im Rahmen des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG) und der Verordnung (EU) 2019/1148 sowie der damit verbundenen Pflichten aller Wirtschaftsteilnehmer informieren.
Das Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vom 03. Dezember 2020 dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.
Worum geht's?
Die EU-Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
Zu diesem Zweck sind in Bezug auf die von der Verordnung erfassten Stoffe und Gemische bestimmte Abgabebeschränkungen und andere Verpflichtungen von Wirtschaftsteilnehmern - wie z.B. Informationspflichten in der Lieferkette aber auch eine Nachweispflicht in Bezug auf Geschäftstransaktionen und bestimmte Anforderungen an das Personal - festgelegt.
Zusammengefaßt ergeben sich daraus folgende wesentliche Einschränkungen und Pflichten für den Handel mit diesen Ausgangsstoffen:
Welche Stoffe werden reguliert?
Die Verordnung (EU) 2019/1148 unterscheidet zwischen sogenannten beschränkten Ausgangsstoffen und meldepflichtigen Ausgangsstoffen.
Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Liste der Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt oder von ihnen verbracht besessen oder verwendet werden dürfen, es sei denn, ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet diese, und bei denen verdächtige Transaktionen und Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen binnen 24 Stunden zu melden sind.
1. Stoffname | 2. Grenzwert | 3. Oberer Konzentrationsgrenzwert für eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 |
---|---|---|
Salpetersäure | 3% w/w | 10% w/w |
Wasserstoffperoxid | 12% w/w | 35% w/w |
Schwefelsäure | 15% w/w | 40% w/w |
Nitromethan | 16% w/w | 100% w/w |
Ammoniumnitrat | Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16% w/w | Genehmigung nicht erlaubt |
Kaliumchlorat | 40% w/w | Genehmigung nicht erlaubt |
Kaliumperchlorat | 40% w/w | Genehmigung nicht erlaubt |
Natriumchlorat | 40% w/w | Genehmigung nicht erlaubt |
Natriumperchlorat | 40% w/w | Genehmigung nicht erlaubt |
Meldepflichtige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Liste der Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder in Stoffen der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen binnen 24 Stunden unterliegen:
1. Stoffname |
---|
Hexamin |
Aceton |
Kaliumnitrat |
Natriumnitrat |
Kalziumnitrat |
Kalziumammoniumnitrat |
Magnesium (Pulver) |
Magnesiumnitrat-Hexahydrat |
Aluminium (Pulver) |
Ihre Unterstützung ist gefragt
Sollten Sie einen der regulierten Stoffe über uns beziehen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und die erforderlichen Daten, Bescheinigungen und Formulare anfordern. Wir bitten um Ihr Verständnis für den bürokratischen Mehraufwand und hoffen auf Ihre aktive Unterstützung.
Downloads
Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) (PDF | Dateigröße ca. 62 KB)
Verordnung (EU) 2019/1148 (PDF | Dateigröße ca. 791 KB)
Erklärung des Kunden gemäß Verordnung (EU) 2018/1148 (Vorlage) (PDF | Dateigröße ca. 184 KB)